Satzung der Dorfgemeinschaft Sprollenhaus 2008 e.V. – Stand: 16.03.2019 – Änderung der Satzung vom 15.03.2008
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Dorfgemeinschaft Sprollenhaus 2008 e.V.
(2) Er hat den Sitz in 75323 Bad Wildbad-Sprollenhaus.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 75365 Calw eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist
- die Förderung des traditionellen, regionalen Brauchtums und des Heimatgedankens
- die Pflege und der Erhalt der dörflichen Gemeinschaft
- die Aufarbeitung der Ortsgeschichte und die entsprechende Dokumentation
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- ehrenamtliches, bürgerschaftliches Engagement
- Betrieb des gemeinschaftlichen Backhauses in Sprollenhaus
- Pflege und Erhalt des Dorfplatzes in Sprollenhaus
- Pflege und Erhalt des Historischen Rundwanderweges Sprollenhaus
- Unterstützung von ortstypischen Veranstaltungen, die dem Satzungszweck dienen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung der Mitgliedschaft und Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Kalenderjahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einer Woche nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(6) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und den rückständigen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Wochen nach Abgang des Mahnschreibens vollständig entrichtet. In der Mahnung ist auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinzuweisen. Über die Streichung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich durch Aufgabe zur Post an seine letzte dem Vorstand bekannte Adresse bekannt zu geben.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus vier Mitgliedern, nämlich
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassier/erin
d) dem/der Schriftführer/in
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die mehrfache Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende ist von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang zu wählen. Die anderen Mitglieder des Vorstands können in einem Wahlgang gewählt werden, wenn für die zu wählenden Vorstandsämter nicht mehr Wahlvorschläge vorliegen, als Personen zu wählen sind.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugeordnet sind. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstandes können auch durch schriftliche, fernschriftliche oder telefonische Abstimmung und im Umlaufverfahren oder in anderer Weise gefasst werden, wenn sich alle Mitglieder des Vorstandes mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen. In jedem Fall ist aber unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 8 Beirat
Der Beirat besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Beirat unterstützt den Vorstand. Der Vorstand nimmt an den Beiratssitzungen teil. Die Sitzungen werden durch den ersten oder stellvertretenden Vorsitzenden anlassbezogen einberufen. Den Vorsitz übt kraft Amtes der erste Vorsitzende aus, im Vertretungsfall der stellvertretende Vorsitzende. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung kann per Brief, per mail an alle Mitglieder oder durch Bekanntmachung im Wildbader Anzeigenblatt erfolgen.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Satzungsänderungen,
c) Entlastung des Vorstands
d) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Satzungsänderungen
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen, Beiratssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Wildbad, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in Sprollenhaus zu verwenden hat.
§ 13 Datenschutzbestimmungen
(1) Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
(2) Folgende Daten werden gespeichert und verarbeitet:
a. Name, Vorname, Anschrift
b. Geburtsdatum
c. Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse)
d. Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
e. Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) für das Beitragswesen
(3) Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.
(4) Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
(5) Aus Gründen der Beitragserhebung werden die unter Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen and unser Bankinstitut weitergeleitet.
Eine weitergehende Weiterleitung der Daten an Dritte erfolgt nicht.
(6) Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
(7) Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.